Das Wichtigste zuerst.
Ein Badumbau in der Mietwohnung sollte nicht allein zwischen Mieter und Handwerker gestartet werden. Zuerst werden gewünschte Veränderung, baulicher Umfang und Vermieterzustimmung geklärt. § 554 BGB gibt Mietern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis für bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen; der Anspruch entfällt, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Die geplante Veränderung so konkret wie möglich beschreiben
Statt nur „barrierefreies Bad“ anzufragen, sollten Maßnahme und Zweck klar benannt werden: zum Beispiel Wanneneinstieg reduzieren, Dusche verändern oder Haltemöglichkeiten schaffen. Fotos, Maße und ein erster Leistungsumfang helfen bei der Abstimmung.
Vermieterzustimmung vor der Beauftragung klären
§ 554 BGB betrifft barrierereduzierende bauliche Veränderungen in Mietwohnungen. Die Vorschrift ersetzt aber nicht die konkrete Abstimmung über Ausführung, Eingriff in die Mietsache und weitere Bedingungen. Deshalb wird eine erforderliche Zustimmung beziehungsweise Erlaubnis vor Vertragsabschluss geklärt.
Fachplanung und Mietrecht nicht miteinander vermischen
Ob eine geplante Dusche technisch funktioniert, beurteilen die zuständigen Fachbetriebe. Ob und unter welchen Bedingungen die bauliche Veränderung im Mietverhältnis zulässig ist, ist eine eigene rechtliche Frage. Careful Hands ersetzt weder die Fachplanung noch eine individuelle Rechtsberatung.
Rechts- und Fördergrundlagen am 20.09.2026 geprüft. Der Artikel bietet allgemeine Orientierung und keine individuelle mietrechtliche Beratung.
Rückbau, Eigentum an Einbauten und Sicherheit schriftlich ansprechen
Je nach Maßnahme können Fragen zum späteren Rückbau, zu eingebauten Teilen oder zu einer zusätzlichen Sicherheit relevant werden. § 554 BGB sieht vor, dass sich der Mieter im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zu einer besonderen Sicherheit verpflichten kann. Was im konkreten Mietverhältnis gilt, sollte vor der Ausführung schriftlich geklärt werden.
Pflegekassen-Antrag ist ein separater Schritt
Eine Zustimmung des Vermieters ist keine Förderzusage. Umgekehrt ersetzt ein Pflegekassen-Bescheid nicht die notwendigen mietrechtlichen oder technischen Klärungen. Bei einem pflegegerechten Badumbau kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung infrage kommen.
Erst wenn Zustimmung, Fachumfang und Förderweg klar sind, verbindlich beauftragen
Die Reihenfolge schützt davor, einen Umbau zu bestellen, dessen Ausführung, Zustimmung oder Förderung noch ungeklärt ist. Für die erste Anfrage reichen die konkrete Hürde, Fotos, Wohnsituation und ein vorhandenes Angebot oder eine Skizze.

